Satzung
Partnerschaftsverein Feldkirchen-Westerham e.V.
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet Partnerschaftsverein Feldkirchen-Westerham e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Feldkirchen-Westerham.
(3) Der Verein soll nach Vereinsgründung in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweilig
gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist:
(a) Die Förderung des kulturellen, sozialen und kommunikativen Austauschs zwischen
unseren Partnergemeinden Jallais (Frankreich) sowie Jenesien (Südtirol) und unserer
Gemeinde Feldkirchen-Westerham im Sinne der Völkerverständigung.
(b) Die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens.
(c) die Beschaffung von Mitteln, die ausschließlich zur Verwirklichung der vorgenannten
Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) die Mitarbeit des Vereins bei der Organisation von Begegnungen der Menschen der im Absatz (2) genannten Partnergemeinden auf der Basis eines bestehenden Freundschaftsvertrages.
(b) die weitere Bekanntmachung der Freundschaftsbeziehung zur Partnergemeinde Jallais und Jenesien durch öffentliche Kommunikation, wie z.B. in den Schaukästen unserer beteiligten Ortschaften, den Hinweistafeln an den Ortseingängen von Feldkirchen, Westerham und Vagen sowie durch Werbung auf regionalen Veranstaltungen.
(c) die Unterstützung der Gemeinde Feldkirchen-Westerham bei der Unterhaltung und Pflege der von unseren Partnergemeinden in den vergangenen Jahren mitgebrachten
Gastgeschenke.
(d) Kontaktaufnahme und gegebenenfalls Zusammenarbeit mit anderen Vereinen der
Gemeinde Feldkirchen-Westerham.
(e) die Einbeziehung möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Feldkirchen-
Westerham und deren Ideen bei der Gestaltung der Begegnungen mit Bürgerinnen
und Bürgern der vorgenannten Partnergemeinden; beispielsweise hinsichtlich der
Vermittlung von Wissen und nachhaltigen Einblicken unserer Gäste in das soziale und
kulturelle Leben in unserer Heimat, u.a. beim Besuch von Sehenswürdigkeiten und
Denkmälern, beim Besuch von Museen, bei Kulturveranstaltungen, beim Vermitteln
von Eindrücken der landesspezifischen Industrie- und Handwerksarbeiten und beim
aktiven Erleben der einzigartigen Natur Bayerns.
(f) die Vermittlung der französischen Sprache an interessierte Bürgerinnen und Bürger.
(g) die Organisation von Veranstaltungen, z.B. Vorträge, Erlebnisberichte und
Bildungsarbeit zum besseren Kennenlernen sozialer, kultureller und politischer
Gedanken der Länder unserer Partnergemeinden.
(h) einen angestrebten kulturellen und sportlichen Austausch zwischen den
Partnergemeinden.
(i) die Gewinnung neuer Unterstützer und Interessenten zur generationen-
übergreifenden Mitarbeit in der Partnerschaftsarbeit und im Verein.
(j) die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Gelegenheit zum Verkauf von
landestypischen Spezialitäten, soweit diese Tätigkeiten ausschließlich der
Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins dienen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 12. Lebensjahr mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten werden, die seine Ziele unterstützen und seine
Satzung anerkennen.
(2) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht im Verein und kann in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet
auch bei Auflösung des Vereins.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung monatlich zum Monatsende
möglich.
(6) Wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder
trotz Mahnung länger als 6 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann der
Vorstand seinen sofortigen Ausschluss beschließen. Dabei muss dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb
von 4 Wochen Widerspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung
entscheidet.
(7) Amtsmitgliedschaft des Bürgermeisters
a) Mitglied des Vereins ist kraft Amtes der jeweils amtierende Bürgermeister der
Gemeinde Feldkirchen-Westerham. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Amtsübernahme
und endet automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
b) Der Bürgermeister ist für die Dauer seiner Amtszeit von der Verpflichtung zur Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen befreit.
c) Der Bürgermeister gehört dem Vorstand des Vereins als geborenes Mitglied an und
hat im Vorstand die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vorstands-
mitglieder. Mit dem Ende des Bürgermeisteramtes endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand des Vereins automatisch.
(8) Amtsmitgliedschaft des Schulleiters
a) Mitglied des Vereins ist kraft Amtes der jeweils amtierende Schulleiter der
Mittelschule Feldkirchen-Westerham oder ein von ihm benannter Vertreter. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Amtsübernahme und endet automatisch mit dem
Ausscheiden aus dem Amt bzw. mit der Benennung eines anderen Vertreters.
b) Der Schulleiter bzw. sein Vertreter ist für die Dauer seiner Amtszeit von der
Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
c) Der Schulleiter bzw. sein Vertreter gehört dem Vorstand des Vereins als geborenes
Mitglied an und hat im Vorstand die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen
Vorstandsmitglieder. Mit dem Ende des Amtes bzw. mit der Abberufung des Vertreters
endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins automatisch.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festlegt;
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist 1x jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 25% der Vereinsmitglieder
schriftlich - unter Angabe des Grundes - gefordert wird.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch auf
elektronischem Weg) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Organ, ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung
und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung
des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Dafür benennt sie zwei Rechnungsprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchhaltung und berichten der
Mitgliederversammlung darüber.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Aufgaben des Vereins
b) Aufnahme von Darlehen
c) Beiträge
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungs-
änderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Der Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) ein Beisitzer
d) dem Schriftführer
e) dem Kassenwart
f) dem amtierenden Bürgermeister
g) dem amtierenden Schulleiter der Mittelschule Feldkirchen-Westerham oder seinem
Vertreter.
(2) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Vorstandssitzungen finden auf schriftliche Einladung (auch elektronisch) des Vorsitzenden
oder des Stellvertreters statt.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von einer vorschriftsmäßig eingeladenen
Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen
müssen den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu
unterschreiben.
§ 11 Ehrenvorstand
(1) Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorstand
ernannt werden.
(2) Der Ehrenvorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes beratend
teilzunehmen, besitzt jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
(3) Die Ehrenvorstandsmitgliedschaft ist beitragsfrei und wird auf Lebenszeit verliehen, kann
jedoch auf eigenen Wunsch beendet oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung
widerrufen werden.
§ 12 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden Daten
erhoben:
· Name, Vorname
· Anschrift
· Geburtsdatum
· Bankverbindung *)
· E-Mail-Adresse **)
· Telefonnummer **)
*) Die Bankverbindung dient dem Lastschrifteneinzug für die Mitgliedsbeiträge.
**) freiwillig, zur vereinfachten Kommunikation
Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert.
(2) Gespeicherte Daten der Vereinsmitglieder werden nicht nach außen gegeben.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung (2 Wochen) in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen
Vermögen an die Gemeinde Feldkirchen-Westerham zwecks Verwendung für die
Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens.